Rechtliche Informationen

Erklärung zur Barrierefreiheit

Einleitung

Die Einschätzung basiert auf der im Juli 2026 durchgeführten Selbstbewertung und gilt für die aktuellste Version des Signaturportals PortiQ.

SecCommerce ist bemüht, das Signaturportal im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen.

Wir arbeiten beständig an der Verbesserung der barrierefreien Zugangsmöglichkeiten des Signaturportals. Bisher konnten wir noch nicht alle Inhalte digital barrierefrei gestalten und bereitstellen. Bei der Erstellung neuer Inhalte haben wir uns zum Ziel gesetzt, diese so weit wie möglich barrierefrei anzubieten. Von der Umsetzung von Bedienelementen für die Kontrastauswahl und Textvergrößerung wurde abgesehen, da moderne Browser diese Funktionalität teilweise standardmäßig besitzen.

Bei den folgenden Bereichen ist eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der EU-Richtlinie 2016/2102 bzw. BGG § 12a (6) zum Teil noch nicht gegeben.

Gestaltung von Inhalten

HTML-Überschriften

Die Hierarchie der eingesetzten HTML-Überschriften-Elemente ist nicht immer logisch. Eine Unterteilung der Webseite mit den Strukturelementen h1 bis h6 ist nicht immer gegeben.

HTML-Strukturelemente

Nicht alle Textpassagen/Absätze sind mit geeigneten HTML-Strukturelementen ausgezeichnet.

Datentabellen

Datentabellen sind nicht durchgängig strukturell richtig aufgebaut, was blinden Menschen einen zielgerichteten Informationsabruf erschwert. Beim Auslesen der Inhalte mittels Screenreader sind Inhalte nicht in logischer Abfolge auslesbar.

Formulare

Bei Formularen wird die eingeblendete Fehlermeldung für eine zu kurze Zeitspanne am entsprechenden Formularfeld angezeigt. Einblendungen und Fehlermeldungen erfüllen nicht alle Anforderungen zum Schließen und Lesen der Inhalte.

Bilder

Bei einigen Bildern sind keine Alternativtexte vorhanden.

Infografiken

Es gibt im Signaturportal einige Infografiken mit Schrift in der Grafik, für die noch keine erklärenden Alternativtexte zur Verfügung stehen.

Leichte Sprache

Es gibt derzeit keine Seite in Leichter Sprache, die die Inhalte und die Navigation der Website erläutert.

Bedienelemente für Kontrast und Textgröße

Es fehlen Bedienelemente für die Kontrastauswahl und Textvergrößerung.

PDF-Dokumente

Nicht alle zum Download bereitgestellten PDF-Dokumente sind barrierefrei.

Gebärdensprache-Video

Es gibt im Signaturportal derzeit kein Gebärdensprache-Video, das die Inhalte und die Navigation der Website erläutert.

Bedienbarkeit

Nicht durchgängig sind alle Funktionen und Inhalte mittels Tastaturnutzung ansteuerbar bzw. bedienbar. Nicht durchgängig sind alle Funktionen mittels Tabulator-Taste ansteuerbar. Bei der Tastaturnavigation ist der Fokus nicht durchgängig gut sichtbar.

Nicht alle technischen Bezeichnungen der Seite wurden im Quelltext an die Sprache der Website angepasst. Dadurch kann insbesondere bei der Nutzung einer Screenreader-Software der Informationsabruf erschwert werden.

Fehleridentifizierung

Nicht alle Fehlermeldungen werden so aufgezeigt, dass sie auch von Screenreadern erfasst werden können. Teilweise fehlen Hinweise und Beschriftungen, die notwendige Eingaben der Nutzenden beschreiben.

Nicht alle Statusmeldungen, Fortschrittsanzeigen oder andere Elemente, die automatisch über Änderungen benachrichtigen, können aktuell von assistiven Technologien (wie Screenreadern) erfasst und ausgegeben werden. Teilweise wird der Fokus nicht gehalten.

Feedback und Kontakt

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf dem Signaturportal der SecCommerce aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden: Zum Kontaktformular.

Schlichtungsstelle

Wenn Sie mit den Antworten aus der oben genannten Kontaktmöglichkeit nicht zufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle nach dem BGG zu wenden. Die Schlichtungsstelle BGG hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden.

Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin
Telefon: 030 18 527 2805
Fax: +49 (0)30 18 527-2901
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de

Detaillierte Testergebnisse

Die nachfolgende Tabelle dokumentiert das Ergebnis der Selbstbewertung (Stand: Oktober 2025) je Prüfkriterium nach BITV / WCAG 2.1 und EN 301 549. Als „offen“ gekennzeichnete Punkte werden bis spätestens Februar 2027 behoben.

Geltungsbereich: Diese Erklärung bezieht sich auf das SecPKI Dashboard in seiner Gesamtheit – einschließlich PortiQ, weiterer Module sowie der On-Premise-Administrationsumgebung. Es ist möglich, dass einzelne Teilkomponenten oder Funktionen die Anforderungen an die Barrierefreiheit bereits vollständig erfüllen. Die aufgeführten Einschränkungen spiegeln den Gesamtzustand des Systems wider und gelten nicht notwendigerweise für jeden einzelnen Bereich.

Detaillierte Ergebnisse des letzten Barrierefreiheitstests anzeigen
Ja – erfüllt: 27 Nein – offen: 23 nicht im Einsatz: 40
Prüfkriterien nach BITV / WCAG 2.1 und EN 301 549 – 90 Kriterien
KriteriumAnforderungStatusHinweiseReferenz
1.1.1 Nicht-Text-InhaltFür jeden Nicht-Text-Inhalt der dem Nutzer oder der Nutzerin präsentiert wird ist eine Text-Alternative bereitzustellen die den Zweck dieses Inhalts erfüllt. NeinIntervallgrafiken (z. B. Zertifikats-Laufzeiten) haben keine ausreichenden Textalternativen und sind per Screenreader nicht zugänglich. Statusanzeigen (Kacheln) vermitteln Informationen teils nur visuell ohne Alternativtext. Darüber hinaus fehlen an wenigen Stellen alt- oder aria-Attribute für Nicht-Text-Inhalte. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
1.2.1 Aufgezeichnete Audio- und Video-DateienFür aufgezeichnete reine Audio- und reine Video-Dateien die nicht bereits selbst eine Medien-Alternative für Text sind und als solche klar gekennzeichnet sind müssen adäquate Alternativen bereitgestellt werden. nicht im EinsatzKeine aufgezeichneten Audio- oder Video-Dateien im PKI Server Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
1.2.2 Erweiterte Untertitel (Captions)Für aufgezeichnete Audio-Inhalte von synchronisierten Medien sind erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen. nicht im EinsatzKeine synchronisierten Medien im PKI Server Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
1.2.3 Audio-Deskription oder Volltext-AlternativeFür aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen oder eine Audio-Deskription bereitzustellen. nicht im EinsatzKeine synchronisierten Medien im PKI Server Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
1.2.5 Audio DeskriptionFür alle vorab aufgezeichneten Video-Inhalte synchronisierter Medien ist eine Audio-Deskription bereitzustellen. nicht im EinsatzKeine aufgezeichneten Video-Inhalte im PKI Server Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
1.3.1 Informationen und BeziehungenAlle Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch Layout und Präsentation vermittelt werden, sind durch Programme erkennbar oder im Text verfügbar. NeinStatus-Dropdowns sind nicht als ARIA-Widgets ausgezeichnet; Rolle und Zustandsänderungen werden Screenreadern nicht korrekt vermittelt. Gruppenbaum-Struktur ist semantisch nicht als tree/treeitem umgesetzt. Statusanzeigen auf Kacheln vermitteln semantische Beziehung (z. B. gültig/abgelaufen) nicht programmatisch. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
1.3.2 Aussagekräftige ReihenfolgeWenn die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, Auswirkungen auf dessen Bedeutung hat, ist die richtige Lese-Reihenfolge durch Programme erkennbar. JaDie generelle Lesereihenfolge der Seiten ist korrekt und sinnvoll strukturiert.WCAG 2.1 ↗
1.3.3 Sensorische MerkmaleAnweisungen zum Verständnis und zur Nutzung des Inhalts stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische Merkmale der Elemente wie z. B. Form, Größe, visuelle Platzierung, Orientierung oder Ton. JaAnweisungen stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische Merkmale.WCAG 2.1 ↗
1.3.4 AusrichtungInhalte sind hinsichtlich Ansicht und Bedienung nicht auf eine einzige Ausrichtung (Hoch- oder Querformat) beschränkt, es sei denn, eine bestimmte Ausrichtung ist unerlässlich. JaDas Dashboard ist sowohl im Hoch- als auch im Querformat nutzbar.WCAG 2.1 ↗
1.3.5 Zweck von Eingaben bestimmenEingabefelder die sich auf den Nutzer selbst beziehen bezeichnen den Zweck (z.B. über ein passendes autocomplete-Attribut). JaEingabefelder verwenden passende autocomplete-Attribute, soweit zutreffend.WCAG 2.1 ↗
1.4.1 FarbeFarbe ist nicht als einziges Mittel zu verwenden um Informationen zu übermitteln, eine Aktion anzuzeigen, eine Reaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu kennzeichnen. NeinStatusanzeigen (gültig/abgelaufen/gesperrt) verwenden Farbe als einziges Unterscheidungsmerkmal. Zusätzliche textliche oder symbolische Kennzeichnung fehlt teilweise. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
1.4.2 Audio-KontrolleBei Tonelementen, die auf einer Webseite automatisch länger als drei Sekunden abgespielt werden, gibt es entweder einen Mechanismus zum Unterbrechen oder Beenden des Tons oder einen Mechanismus zur Regelung der Lautstärke unabhängig von der Systemlautstärke. nicht im EinsatzKeine automatisch abgespielten Audio-Elemente im Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
1.4.3 KontrastBei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 4,5:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken. NeinAn ganz wenigen Stellen sind Kontrastverhältnisse nicht ausreichend (unter 4,5:1 bzw. 3:1). Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
1.4.4 Veränderbare TextgrößeDer Text lässt sich ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößern, ohne dass es zu einem Verlust von Inhalt oder Funktionalität kommt. JaText lässt sich auf 200 % vergrößern, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.WCAG 2.1 ↗
1.4.5 SchriftgrafikenFür die Vermittlung von Informationen sind keine Schriftgrafiken zu verwenden. Es sei denn, diese lassen sich individuell an die visuellen Bedürfnisse der Nutzerin oder des Nutzers anpassen oder eine bestimmte Präsentation ist für die Vermittlung der Informationen des Textes wesentlich. JaEs werden keine Schriftgrafiken zur Informationsvermittlung eingesetzt.WCAG 2.1 ↗
1.4.10 UmbruchInhalte lassen sich bei einer Browserfensterbreite von 320 CSS-Pixeln ohne Verlust von Informationen oder Funktionalität und ohne horizontales Scrollen nutzen. NeinNur teilweise erfüllt: Tabellen haben auf manchen Seiten bei 320 CSS-Pixel Breite Probleme und erfordern horizontales Scrollen. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
1.4.11 Nicht-Text KontrastInformationstragenden Grafiken sowie grafische Bedienelemente und deren Zustände und haben einen Kontrast zu angrenzenden Farben von 3:1 oder besser. NeinStatus-Dropdowns und Statusanzeige-Badges haben nicht durchgehend ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1 zu angrenzenden Farben. Fokusindikatoren auf Bedienelementen sind teilweise nicht ausreichend kontrastreich. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
1.4.12 TextabständeZeilen- Absatz- Wort- und Buchstaben-Abstände lassen sich von Nutzern auf folgende Werte einstellen, ohne dass Inhalte oder Funktionalitäten nicht mehr verfügbar sind: Zeilen: 1,5-fache Textgröße; Abstände nach Absätzen: 2-fache Textgröße; Buchstaben-Kerning: 0,12-fache Textgröße; Wortabstände: 0,16-fache Textgröße. JaTextabstaende können angepasst werden, ohne Inhalts- oder Funktionsverlust.WCAG 2.1 ↗
1.4.13 Eingeblendete InhalteZusätzliche Inhalte die mittels Zeiger- oder Tastaturfokussierung eingeblendet werden bleiben sichtbar wenn der Zeiger über sie bewegt wird, schließen nicht selbsttätig und sind ohne Änderung der Fokusposition schließbar. NeinPopups/Modale blenden zusätzliche Inhalte ein, die bei Fokusverlust nicht zuverlässig sichtbar bleiben. Tooltips und Hover-Inhalte sind nicht durchgehend per Zeiger erreichbar und schließbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.1.1 TastaturbedienbarkeitDie gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können ohne, dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. NeinAlle Status-Dropdowns sind per Tastatur nicht bedienbar. Zwei verschiedene Datepicker sind nicht konsistent per Tastatur nutzbar. Notifications im Headermenü sind per Tastatur nicht anspringbar. Wiederherstellungscodes sind nicht fokussierbar. Gruppenbaum ist per Tastatur nicht vollständig navigierbar. Einige Kachel-Links sind nicht per Tab erreichbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.1.2 Keine TastaturfalleKann der Tastaturfokus durch Verwendung einer Tastaturschnittstelle auf ein Element der Seite bewegt werden, muss der Fokus über die Tastaturschnittstelle auch von diesem Element wegbewegt werden können. NeinBeim Öffnen von Modalen/Popups geht der Fokus verloren bzw. wird nicht korrekt in den Dialog gefangen. Beim Schließen kehrt der Fokus nicht zum auslösenden Element zurück, sodass Nutzer in eine Art Fokusfalle geraten können. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.1.4 Tastatur-Kurzbefehle abschaltbar oder anpassbarDurch Webinhalte implementierte Tastatur-Kurzbefehle über Einzeltasten sind abschaltbar oder auf Tastenkombinationen mit Modifikator-Tasten umstellbar. JaEs werden keine Einzeltasten-Kurzbefehle eingesetzt, die abschaltbar sein müssten.WCAG 2.1 ↗
2.2.1 Zeitbezogene AnforderungenFür jede Zeitbegrenzung die durch Inhalte vorgegeben ist muss eine Beeinflussung möglich sein. Es ist nicht in allen Fällen erforderlich die Zeitbegrenzung anzupassen. JaKeine zeitkritischen Vorgaben für Inhalte im Dashboard vorhanden. Sessions werden serverseitig verwaltet.WCAG 2.1 ↗
2.2.2 Anhalten, beenden, ausblendenInformationen, die sich bewegen, blinken oder scrollen und die automatisch einsetzen, länger als fünf Sekunden andauern und gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden müssen. Informationen, die sich automatisch aktualisieren und die automatisch einsetzen und gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden müssen. JaKeine sich automatisch bewegenden, blinkenden oder scrollenden Inhalte vorhanden.WCAG 2.1 ↗
2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen – Unterschreitung der SchwellenwerteWebseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen, es sei denn, das Aufblitzen liegt unterhalb der „general flash“- oder „red flash“-Schwelle. JaKeine aufblitzenden Elemente im Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
2.4.1 Umgehen von ElementgruppenFür Gruppen von Elementen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden, sind Mechanismen verfügbar, um diese zu umgehen. JaSkip-Links oder vergleichbare Mechanismen zum Umgehen wiederkehrender Elementgruppen sind vorhanden.WCAG 2.1 ↗
2.4.2 Webseiten-TitelWebseiten enthalten Titel, die das Thema oder den Zweck der Seite beschreiben. JaJede Seite verfügt über einen beschreibenden Titel.WCAG 2.1 ↗
2.4.3 Fokus-ReihenfolgeWenn die Navigationssequenz Einfluss auf Bedeutung oder Bedienung der Webseite hat, erhalten fokussierbare Komponenten den Fokus in der Reihenfolge, die sicherstellt, dass Bedeutung und Bedienbarkeit erhalten bleiben. NeinFokusreihenfolge ist bei Modalen/Popups nicht korrekt: Fokus springt beim Öffnen nicht in den Dialog und beim Schließen nicht zurück zum Auslöser. Innerhalb von Dropdown-Menüs ist die Fokusreihenfolge nicht logisch nachvollziehbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.4.4 Zweck eines Links (im Kontext)Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich oder aus dem Linktext in Verbindung mit dem durch Programme bestimmten Link-Kontext. NeinEinige Kachel-Links haben keinen ausreichend beschreibenden Linktext (z. B. generische Labels wie ‚Details‘ ohne programmatisch erkennbaren Kontext). Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.4.5 Alternative ZugangswegeEs werden alternative Möglichkeiten angeboten um Inhalte und Webseiten innerhalb verbundener Webangebote zu finden. Dies gilt nicht für Seiten die nur über eine bestimmte Prozedur erreicht werden können. JaAlternative Zugangswege (z. B. Navigation, Suchfunktion) sind vorhanden.WCAG 2.1 ↗
2.4.6 BeschriftungenÜberschriften und Label (Beschriftungen) kennzeichnen das Thema oder den Zweck. JaÜberschriften und Labels sind vorhanden und beschreiben das jeweilige Thema.WCAG 2.1 ↗
2.4.7 Sichtbarer FokusBei Tastaturbedienung ist immer ein Tastaturfokus sichtbar. NeinBei Tastaturbedienung ist der Fokusindikator auf einigen interaktiven Elementen (Dropdowns, Kachel-Links, Headermenü-Notifications) nicht sichtbar oder nicht ausreichend erkennbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.5.1 ZeigergestenAlle Funktionen die Mehrpunkt- oder pfadbasierte Gesten für die Bedienung verwenden können mit einem einfachen Zeigereingabe ohne pfadbasierte Geste bedient werden. Es sei denn, eine Mehrpunkt- oder pfadbasierte Geste ist unerlässlich. JaKeine Mehrpunkt- oder pfadbasierte Gesten erforderlich.WCAG 2.1 ↗
2.5.2 Abbruch von ZeigergestenZeiger-Gesten lösen keine Aktionen beim Down-Event aus, oder sie können abgebrochen oder rückgängig gemacht werden, es sei denn, sie sind unerlässlich. JaZeigergesten lösen keine unbeabsichtigten Aktionen beim Down-Event aus.WCAG 2.1 ↗
2.5.3 Beschriftung im zugänglichen NamenBei Bedienelementen mit Beschriftungen die Text oder Bilder von Text enthalten, enthält der zugängliche Name den sichtbaren Text. NeinBei einigen Dropdowns und Buttons stimmt der zugängliche Name nicht mit dem sichtbaren Label überein bzw. enthält dieses nicht. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
2.5.4 BewegungsaktivierungFunktionen, die über Gerätebewegung oder Benutzerbewegung ausgelöst werden können, lassen sich alternativ auch über Bedienelemente auslösen. Die Aktivierung durch Bewegung kann abgeschaltet werden, außer wenn die Bewegung Teil einer Hilfsmitteleingabe oder für die Funktion unerlässlich ist. nicht im EinsatzKeine bewegungsgesteuerten Funktionen im Dashboard vorhanden.WCAG 2.1 ↗
3.1.1 SpracheDie vorherrschend verwendete natürliche Sprache jeder Webseite ist durch Programme erkennbar. JaDie Seitensprache (lang-Attribut) ist korrekt gesetzt.WCAG 2.1 ↗
3.1.2 Sprache einzelner AbschnitteDie natürliche Sprache aller verwendeten Textpassagen oder Ausdrücke ist durch Programme erkennbar. JaFremdsprachige Passagen sind korrekt ausgezeichnet, soweit vorhanden.WCAG 2.1 ↗
3.2.1 Bei FokussierungErhält eine Komponente den Fokus, wird dadurch keine Änderung des Kontextes ausgelöst. NeinStatus-Dropdowns lösen bei Fokuserhalt teils unerwartete Kontextänderungen aus. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
3.2.2 Bei EingabeWird die Einstellung eines Elements der Benutzerschnittstelle geändert, führt dies nicht automatisch zu einer Änderung des Kontextes. Es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer wurde vor Benutzung des Elements über dieses Verhalten informiert. NeinStatus-Dropdowns lösen bei Wertänderung (onChange) direkt eine Statusänderung aus, ohne dass der Nutzer vorab informiert wird oder eine explizite Bestätigung erfolgt. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
3.2.3 Einheitliche NavigationNavigationsmechanismen die innerhalb eines Webangebots wiederholt werden treten bei jeder Wiederholung in der gleichen Reihenfolge auf. Es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer veranlasst eine Änderung. JaNavigation ist über alle Seiten hinweg konsistent und in gleicher Reihenfolge.WCAG 2.1 ↗
3.2.4 Einheitliche BezeichnungIn einem Webangebot und innerhalb verbundener Webseiten werden Elemente mit gleicher Funktionalität einheitlich bezeichnet. NeinDie zwei verschiedenen Datepicker-Komponenten sind inkonsistent in Erscheinung und Bedienung. Gleiche Funktion, unterschiedliche Umsetzung. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
3.3.1 FehleridentifizierungWird ein Eingabefehler automatisch festgestellt, wird das fehlerhafte Element aufgezeigt und der Fehler wird den Nutzerinnen und Nutzern in Textform beschrieben. JaEingabefehler werden automatisch erkannt und textlich beschrieben.WCAG 2.1 ↗
3.3.2 BeschriftungenFür notwendige Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer sind Hinweise oder Label (Beschriftungen) zur Verfügung zu stellen. NeinEinige Dropdowns und Formularfelder verfügen nicht über ausreichende Label/Beschriftungen, die programmatisch zugeordnet sind. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
3.3.3 KorrekturvorschlägeWird ein Eingabefehler automatisch festgestellt und sind Korrekturvorschläge bekannt, sind diese der Nutzerin oder dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht Sicherheit oder Zweck des Inhalts gefährden. JaKorrekturvorschläge werden bei bekannten Fehlern bereitgestellt.WCAG 2.1 ↗
3.3.4 Fehlervermeidung (rechtlich, finanziell, Daten)Bei Webseiten, die rechtliche Verpflichtungen begründen oder zu finanziellen Transaktionen der Nutzerinnen und Nutzer führen oder von Nutzerinnen und Nutzern kontrollierbare Daten in Datenspeichersystemen ändern bzw. löschen oder Testantworten der Nutzerinnen und Nutzer absenden, haben Nutzerinnen und Nutzer mindestens eine der folgenden Möglichkeiten: … JaBei datenverändernden Aktionen (z. B. Zertifikatssperrung) gibt es Bestätigungsdialoge.WCAG 2.1 ↗
4.1.2 Name, Rolle, WertFür alle Komponenten der Benutzerschnittstelle sind Name und Rolle durch Programme erkennbar. NeinStatus-Dropdowns vermitteln Rolle (combobox/listbox) und aktuellen Wert nicht programmatisch. Gruppenbaum vermittelt Auf-/Zugeklappt-Zustand nicht per ARIA. Modale/Popups haben keine role=dialog oder aria-modal-Auszeichnung. Wiederherstellungscodes sind nicht als interaktive Elemente erkennbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
4.1.3 StatusmeldungenStatusmeldungen der Inhalte sind über Rollen oder Eigenschaften programmatisch ermittelbar, so dass sie von Hilfsmitteltechnologie ausgegeben werden können ohne den Fokus zu erhalten. NeinStatusänderungen (z. B. nach Statuswechsel über Dropdown, Benachrichtigungen) werden nicht über ARIA-Live-Regions oder role=status/role=alert an Hilfsmitteltechnologie kommuniziert. Behebung bis spätestens Februar 2027.WCAG 2.1 ↗
5.2.0 Aktivierung von BarrierefreiheitsfunktionenWenn IKT dokumentierte Barrierefreiheitsfunktionen hat, muss es möglich sein, jene dokumentierten Barrierefreiheitsfunktionen zu aktivieren, die notwendig sind, um ein bestimmtes Erfordernis zu erfüllen, ohne auf eine Methode angewiesen zu sein, die dieses Erfordernis nicht unterstützt. JaBarrierefreiheitsfunktionen des Browsers/Betriebssystems werden nicht blockiert.EN 301 549 ↗
5.3.0 BiometrieWenn IKT biologische Merkmale verwendet, darf sie nicht auf die Nutzung eines bestimmten biologischen Merkmals als einziges Mittel zur Benutzeridentifikation oder zur Steuerung von IKT angewiesen sein. ANMERKUNG 1 Alternative Mittel zur Benutzeridentifikation oder zur Steuerung von IKT könnten nicht-biometrisch oder biometrisch sein. ANMERKUNG 2 Biometrische Verfahren, die auf verschiedenen biologischen Merkmalen beruhen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Personen mit Behinderungen mindestens eines der festgelegten biologischen Merkmale aufweisen. Beispiele für verschiedene biologische Merkmale sind Fingerabdrücke, Strukturen der Augennetzhaut, Stimme und Gesicht. nicht im EinsatzKeine biometrische Authentifizierung im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
5.4.0 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen während der UmwandlungWenn IKT Informationen oder Kommunikation umwandelt, muss sie alle dokumentierten nichtproprietären Informationen, die für Barrierefreiheit bereitgestellt werden, bis zu dem Ausmaß erhalten, dass derartige Informationen im Zielformat enthalten sein oder von diesem unterstützt werden können. JaBei Formatumwandlungen (z. B. PDF-Export) werden Barrierefreiheitsinformationen soweit möglich erhalten.EN 301 549 ↗
6.1.0 Audio-Bandbreite für SpracheWenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, muss sie, um eine gute Audioqualität bereitzustellen, in der Lage sein, Zweiwege-Sprachkommunikation mit einem Frequenzbereich mit einer oberen Grenze von mindestens 7 000 Hz zu verschlüsseln und zu entschlüsseln. ANMERKUNG 1 Zu Zwecken der Interoperabilität wird weithin die ITU-T-Empfehlung G.722 [i.21] unterstützt. ANMERKUNG 2 Wenn die Codec-Aushandlung implementiert ist, werden gelegentlich andere standardisierte Codecs verwendet, wie die ITU-T-Empfehlung G.722.2 [i.22], um Umcodierung zu vermeiden. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.1.1 RTT-KommunikationWenn IKT in einem Modus ist, der eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, muss die IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-RTT-Kommunikation bereitstellen, außer wenn dies Gestaltungs- änderungen erfordern würde, um Eingabe- oder Ausgabehardware zu ergänzen. ANMERKUNG 1 Diese Anforderung schließt solche Produkte ein, die keine physische Anzeige- oder Texteingabefähigkeiten haben, aber die Fähigkeit haben, sich mit Geräten zu verbinden, die solche Fähigkeiten haben. Sie schließt auch zwischengeschaltete IKT zwischen den Endpunkten der Kommunikation ein. ANMERKUNG 2 Es gibt keine Anforderung für das Hinzufügen von einer Hardware-Anzeige, einer Hardware-Tastatur oder Hardware zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbindung mit einer Anzeige oder einer Tastatur, ob kabelgebunden oder kabellos, wenn diese Hardware üblicherweise nicht bereitgestellt werden würde. ANMERKUNG 3 Zu Zwecken der Interoperabilität ist die Nutzung der Unterstützung von ITU-T-Empfehlung T.140 [i.36] weit verbreitet. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.1.2 Gleichzeitige Verwendung von Sprache und TextWenn IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkommunikation und für Benutzer zur Kommunikation über RRT bereitstellt, muss sie die gleichzeitige Verwendung von Sprache und Text über eine einzelne Benutzerverbindung erlauben. DIN EN 301549:2022-06 EN 301549:2021 (D) 37 ANMERKUNG 1 Wenn viele Parteien an der Kommunikation beteiligt sind, z. B. bei einem Konferenzsystem, ist es zulässig (aber nicht erforderlich oder notwendigerweise empfohlen), dass RTT in einem einzigen Anzeigefeld behandelt wird und dass Sprecherwechsel notwendig ist, um Verwirrung zu vermeiden (in derselben Weise wie Sprecherwechsel erforderlich sind für diejenigen, die mit Stimme präsentieren / sprechen). ANMERKUNG 2 Wenn viele Parteien an der Kommunikation beteiligt sind, hat es sich bewährt, das Handheben von Benutzern von Sprache und Benutzern von RTT gleich zu behandeln, so dass Benutzer von Sprache und RTT sich in derselben Warteschlange befinden. ANMERKUNG 3 Bei einem Konferenzsystem für viele Parteien, das einen Chat als eine seiner Funktionen hat, würde RTT (wie auch die Sprache) üblicherweise vom Chat getrennt, sodass die Nutzung von RTT den Chat nicht beeinträchtigt (d. h. Teilnehmer können über das Chatfeld Nachrichten austauschen, während eine Person über RTT präsentiert/spricht – genauso wie Teilnehmer über den Chat Nachrichten austauschen, während andere über Sprache kommunizieren). In diesem Fall würden RTT-Benutzer RTT zum Präsentieren nutzen und die Chat-Funktion zum Austauschen von Nachrichten, während andere etwas präsentieren (über Sprache oder RTT). ANMERKUNG 4 Durch die Verfügbarkeit von Sprache und RTT, die gleichzeitig (und getrennt vom Chat) laufen, kann das RTT-Feld auch Textuntertitelung unterstützen, während jemand spricht (und es daher nicht für RTT verwendet wird, da der RTT-Benutzer gerade nicht an der Reihe ist). ANMERKUNG 5 Wenn sowohl serverseitige Software als auch lokale Hardware und Software für das Bereitstellen von Sprachkommunikation erforderlich sind, wobei beide Teile nicht in der Lage sind, Sprachkommunikation ohne den jeweils anderen Teil zu unterstützen, und sie als Einheit für die Sprachkommunikationsfunktion verkauft werden, werden die lokalen und serverseitigen Komponenten als ein Produkt betrachtet. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.2.1 Visuell unterscheidbare DarstellungWenn IKT Fähigkeiten zum Senden und Empfangen von RTT hat, muss sich angezeigter gesendeter Text visuell von empfangenem Text unterscheiden und getrennt von diesem dargestellt werden. ANMERKUNG Die Fähigkeit des Benutzers, zwischen der Anzeige des gesendeten und empfangenen Textes in einem Block oder getrennt zu wählen, und Optionen auszuwählen, erlaubt Benutzern, RTT in einer für sie optimalen Form anzuzeigen. Dies würde es Blindenschrift-Benutzern erlauben, ein einzelnes Feld zu nutzen und umzuschalten und Text so nacheinander anzeigen zu lassen, wie sie es benötigen oder bevorzugen. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.2.2 Durch Software bestimmbare Sende-und EmpfangsrichtungWenn IKT Fähigkeiten zum Senden und Empfangen von RTT hat, muss die Sende-/Empfangsrichtung des übertragenen/empfangenen Textes durch Software bestimmbar sein, sofern der RTT nicht als geschlossene Funktionalität implementiert ist. ANMERKUNG Dies ermöglicht es Screenreadern, zwischen eingehendem und ausgehendem Text zu unterscheiden, wenn sie mit RTT-Funktionalität genutzt werden. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.2.3 SprecheridentifizierungWenn IKT RTT-Fähigkeiten hat und Sprecheridentifizierung für Sprache bereitstellt, muss die IKT Sprecheridentifizierung für RTT bereitstellen. ANMERKUNG Dies ist erforderlich, um sowohl Sprach- als auch RTT-Teilnehmern zu ermöglichen, zu wissen, wer gerade kommuniziert, ob über RTT oder Sprache. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.2.4 Visueller Anzeiger von Audio mittels RTTWenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt und RTT-Fähigkeiten hat, muss die IKT einen visuellen Echtzeitanzeiger der Audioaktivität auf der Anzeige bereitstellen. DIN EN 301549:2022-06 EN 301549:2021 (D) 38 ANMERKUNG 1 Der visuelle Anzeiger kann eine einfache Zeichenposition auf der Anzeige sein, der an und aus flackert, um Audioaktivität anzuzeigen, oder eine Darstellung der Information in einer anderen Art und Weise, die sowohl von sehenden Benutzern gesehen als auch an taubblinde Benutzer, die eine Braillezeile nutzen, übermittelt werden kann. ANMERKUNG 2 Ohne eine solche Anzeige weiß eine Person ohne Hörvermögen nicht, wenn jemand spricht. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.3 Interoperabilität Punkt aWenn IKT mit RTT-Funktionalität mit anderer IKT mit RTT-Funktionalität interagiert (wie in 6.2.1.1 gefordert), müssen sie die folgenden anwendbaren RTT-Interoperabilitätsmechanismen unterstützen: a) IKT interagiert mit anderer IKT, welche direkt mit dem öffentlichen Telefonnetz (PSTN, en: Public Switched Telephone Network) verbunden ist, unter Anwendung der ITU-T-Empfehlung V.18 [i.23] oder einer ihrer Anhänge zu Texttelefonie-Signalen an der PSTN-Schnittstelle; nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.3 Interoperabilität Punkt bWenn IKT mit RTT-Funktionalität mit anderer IKT mit RTT-Funktionalität interagiert (wie in 6.2.1.1 gefordert), müssen sie die folgenden anwendbaren RTT-Interoperabilitätsmechanismen unterstützen: b) IKT interagiert mit anderer IKT unter Verwendung von VoIP mit dem SIP-Protokoll und unter Verwendung von RTT, der konform zu IETF RFC 4103 [i.13] ist; für IKT, die mit anderer IKT unter Verwendung des IMS-Systems für die Implementierung von VoIP interagiert, beschreiben die in ETSI TS 126 114 [i.10], ETSI TS 122 173 [i.11] und ETSI TS 134 229 [i.12] spezifizierten Protokolle, wie IETF RFC 4103 [i.13] angewendet werden würde; nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.3 Interoperabilität Punkt cWenn IKT mit RTT-Funktionalität mit anderer IKT mit RTT-Funktionalität interagiert (wie in 6.2.1.1 gefordert), müssen sie die folgenden anwendbaren RTT-Interoperabilitätsmechanismen unterstützen: c) IKT interagiert mit anderer IKT unter Verwendung von anderen Technologien als den in den Punkten a) und b) genannten, unter Anwendung einer passenden und anwendbaren allgemeinen Spezifikation für RTT-Austausch, welche veröffentlicht und für die Umgebungen verfügbar ist, in denen sie betrieben werden. Diese allgemeine Spezifikation muss eine Methode für das Anzeigen von Verlust oder Beschädigung von Zeichen umfassen. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.3 Interoperabilität Punkt dWenn IKT mit RTT-Funktionalität mit anderer IKT mit RTT-Funktionalität interagiert (wie in 6.2.1.1 gefordert), müssen sie die folgenden anwendbaren RTT-Interoperabilitätsmechanismen unterstützen: d) IKT interagiert mit anderer IKT unter Anwendung eines RTT-Standards, der für die Anwendung in einer der oben genannten Umgebungen eingeführt wurde und von sämtlicher anderer aktiver IKT unterstützt wird, die Sprache und RTT in dieser Umgebung unterstützt. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.2.4 Reaktionsfähigkeit von RTTWenn IKT RTT-Eingabe verwendet, muss diese RTT-Eingabe innerhalb von 500 ms an das IKT-Netzwerk oder die Plattform übermittelt werden, auf der die IKT läuft, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die kleinste zuverlässig zusammengesetzte Texteingabe-Einheit der IKT für die Übertragung zur Verfügung steht. Verzögerungen aufgrund der Leistung der Plattform oder des Netzwerks dürfen in den Grenzwert von 500 ms nicht eingerechnet werden. ANMERKUNG 1 Bei der zeichenweisen Eingabe wäre die „kleinste zuverlässig zusammengesetzte Texteingabe-Einheit“ ein Zeichen. Bei Wortvorhersage wäre es ein Wort. Bei einigen Spracherkennungssystemen kann es sein, dass der Text die Erkennungssoftware nicht verlässt, bevor ein ganzes Wort (oder eine Wortfolge) gesprochen wurde. In diesem Fall ist die kleinste zuverlässig zusammengesetzte Texteingabe-Einheit, die der IKT zur Verfügung gestellt wird, das entsprechende Wort (oder die Wortfolge). DIN EN 301549:2022-06 EN 301549:2021 (D) 39 ANMERKUNG 2 Der Grenzwert von 500 ms ermöglicht ein Zwischenspeichern von Zeichen für diesen Zeitraum vor der Übertragung, sodass eine zeichenweise Übertragung nur dann erforderlich ist, wenn die Zeichen langsamer als 1 pro 500 ms erzeugt werden. ANMERKUNG 3 Eine Verzögerung von 300 ms oder weniger verschafft dem Benutzer einen flüssigeren Eindruck. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.3.0 AnruferkennungWenn IKT Anruferkennung oder ähnliche Telekommunikationsfunktionen bereitstellt, müssen die Anruferkennung und ähnliche Telekommunikationsfunktionen sowohl in Textform verfügbar als auch durch Software bestimmbar sein, sofern es sich nicht um eine geschlossene Funktionalität handelt. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.4.0 Alternativen zu sprachbasierten DienstenWenn IKT sprachbasierte Echtzeitkommunikation sowie eine Mailbox, automatische Dialogsysteme oder interaktive Sprachdialogsysteme bereitstellt, muss die IKT Benutzern eine Möglichkeit bieten, ohne die Nutzung von Hörvermögen oder Sprache auf die Informationen zuzugreifen und die von der IKT bereitgestellten Aufgaben auszuführen. ANMERKUNG 1 Aufgaben, die sowohl das Bedienen der Schnittstelle als auch das Wahrnehmen der Information umfassen, würden erfordern, dass sowohl die Schnittstelle als auch die Information ohne die Nutzung von Hörvermögen oder Sprache zugreifbar sind. ANMERKUNG 2 Lösungen, die Audio, RTT und Videomedien handhaben können, könnten die oben beschriebene Anforderung erfüllen. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.5.2 Auflösung Punkt aWenn IKT, die Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, Echtzeit-Videofunktionalität beinhaltet, a) muss die IKT mindestens QVGA-Auflösung unterstützen nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.5.3 Bildfrequenz Punkt aWenn IKT, die Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, Echtzeit-Videofunktionalität beinhaltet, a) muss die IKT eine Bildfrequenz von mindestens 20 Bildern je Sekunde (FPS) unterstützen oder nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.5.4 Synchronisation zwischen Audio und VideoWenn IKT, die Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, Echtzeit-Videofunktionalität beinhaltet, muss sie einen maximalen zeitlichen Verzug von 100 ms zwischen Sprache und Video, das dem Benutzer präsentiert wird, sicherstellen. ANMERKUNG Neuere Forschungen zeigen, dass die Verständlichkeit viel mehr leidet, wenn Audio vor Video kommt, als im umgekehrten Fall. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.5.5 Visueller Anzeiger von Audio mittels VideoWenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt und Echtzeit-Video-Funktionalität beinhaltet, muss die IKT einen visuellen Echtzeitanzeiger von Audioaktivität bereitstellen. ANMERKUNG 1 Der visuelle Anzeiger kann ein einfacher visueller Punkt, eine LED oder eine andere Art von Ein/Aus- Anzeiger sein, die flackert, um Audioaktivität anzuzeigen. ANMERKUNG 2 Ohne diese Anzeige weiß eine Person ohne Hörvermögen nicht, wenn jemand spricht. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
6.5.6 Sprecheridentifizierung mittels Video- (Gebärdensprach-)KommunikationWenn IKT Sprecheridentifizierung für Sprachbenutzer bereitstellt, muss sie eine Möglichkeit für die Sprecheridentifizierung für Echtzeit-Gebärden und Gebärdensprachbenutzer bereitstellen, sobald der Beginn des Gebärdens angezeigt wurde. ANMERKUNG 1 Die Sprecherkennung kann sich bei Konversationen mit mehreren Teilnehmern an demselben Ort befinden wie bei Sprach-Benutzern. ANMERKUNG 2 Dieser Mechanismus könnte manuell durch einen Benutzer oder, sofern technisch machbar, automatisch ausgelöst werden. nicht im EinsatzKeine Zweiwege-Sprach-/Video-/RTT-Kommunikation im PKI Server Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.1.1 Wiedergabe der UntertitelungWenn IKT Video mit synchronisiertem Audio anzeigt, muss sie einen Bedienmodus zum Anzeigen der verfügbaren Untertitel haben. Wenn geschlossene Untertitel als Bestandteil des Inhalts bereitgestellt werden, muss die IKT dem Benutzer erlauben, das Anzeigen der Untertitel auszuwählen. ANMERKUNG 1 Untertitel können Informationen zur Zeiteinteilung, Farbe und Position umfassen. Diese Untertiteldaten sind für Benutzer von Untertiteln erforderlich. Zeiteinteilung wird für die Synchronisation von Untertiteln verwendet. Farben können zur Sprecher-Identifizierung verwendet werden. Die Position kann verwendet werden, um das Verdecken wichtiger Informationen zu vermeiden. ANMERKUNG 2 Wenn eine Braillezeile angeschlossen ist, sollte die IKT eine Option zum Anzeigen von Untertiteln auf der Braillezeile bereitstellen. ANMERKUNG 3 7.1.1 bezieht sich auf die Fähigkeit des Spielers, Untertitel anzuzeigen. 9.1.2.2, 10.1.2.2 und 11.1.2.2 beziehen sich auf die Bereitstellung von Untertiteln für den Inhalt (das Video). nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.1.2 Synchronisation der UntertitelungWenn IKT Untertitel anzeigt, muss der Mechanismus zum Anzeigen von Untertiteln die Synchronisation zwischen dem Audio und den entsprechenden Untertiteln wie folgt erhalten: — Untertitel in aufgezeichnetem Material: innerhalb von 100 ms des Zeitstempels des Untertitels; — Live-Untertitel: innerhalb von 100 ms der Verfügbarkeit des Untertitels für das Abspielprogramm. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.1.3 Erhaltung der SynchronisationWenn IKT Video mit synchronisiertem Audio überträgt, umwandelt oder aufzeichnet, muss sie Untertiteldaten so erhalten, dass sie in einer mit 7.1.1 und 7.1.2 konsistenten Weise angezeigt werden können. Zusätzliche Darstellungsmerkmale des Textes, wie Bildschirmposition, Textfarben, Textstil und Schriftart, können auf der Grundlage regionaler Konventionen bedeutungstragend sein. Ändern dieser Darstellungsmerkmale könnte die Bedeutung verändern und sollte wo möglich vermieden werden. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.1.4 Eigenschaften von UntertitelnWenn IKT Untertitel anzeigt, muss sie dem Benutzer eine Möglichkeit bereitstellen, die dargestellten Eigenschaften von Untertiteln an seine individuellen Anforderungen anzupassen, sofern die Untertitel nicht als unveränderbare Zeichen angezeigt werden. ANMERKUNG 1 Das Festlegen der Hintergrund- und Vordergrundfarbe von Untertiteln, der Schriftart, der Größe und Deckkraft des Hintergrundfeldes von Untertiteln und der Kontur oder des Rahmens der Schriften kann zum Erfüllen dieser Anforderung beitragen. ANMERKUNG 2 Untertitel, die Bitmap-Bilder sind, sind Beispiele für unveränderbare Zeichen. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.1.5 Gesprochene UntertitelWenn IKT Video mit synchronisiertem Audio anzeigt, muss sie einen Bedienmodus haben, um eine gesprochene Ausgabe der verfügbaren Untertitel bereitzustellen, es sei denn, der Inhalt der angezeigten Untertitel ist nicht durch Software bestimmbar. ANMERKUNG 1 Die Möglichkeit, den Sprachausgabebereich für gesprochene Untertitel unabhängig von der allgemeinen IKT-Sprache zu handhaben, ist für die meisten Benutzer die bevorzugte Lösung. Dies ist möglich, wenn die Audiodatei mit dem gesprochenen Untertitel als separate Tonspur bereitgestellt und erst in dem Gerät des Endbenutzers dazu gemischt wird. ANMERKUNG 2 Das Wiedergeben der separaten Tonspur mit gesprochenen Untertiteln synchron zu den angezeigten Untertiteln verbessert die Verständlichkeit der Untertitel. ANMERKUNG 3 Das Bereitstellen von Untertiteln als separate Textfolgen vereinfacht das Umwandeln der entsprechenden Texte in Audio. ANMERKUNG 4 Untertitel, die Bitmap-Bilder sind, sind Beispiele, bei denen der Inhalt der angezeigten Untertitel nicht durch Software bestimmbar ist. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.2.1 Wiedergabe der AudiodeskriptionWenn IKT Video mit synchronisiertem Audio anzeigt, muss sie einen Mechanismus bereitstellen, um die verfügbare Audiodeskription auszuwählen und über den Standard-Audiokanal wiederzugeben. Wenn Videotechnologien keinen expliziten und separaten Mechanismus für Audiodeskription haben, wird diese Anforderung an die IKT als erfüllt angesehen, wenn die IKT dem Benutzer das Auswählen und Abspielen verschiedener Tonspuren ermöglicht. ANMERKUNG 1 In derartigen Fällen kann der Videoinhalt die Audiodeskription als eine der verfügbaren Tonspuren beinhalten. ANMERKUNG 2 Audiodeskriptionen in digitalen Medien enthalten mitunter Informationen, die Beschreibungen erlauben, die länger als die Lücken zwischen Dialogen sind. Die Unterstützung dieser „erweiterten Audiodeskription“- Funktion ist in Abspielprogrammen für digitale Medien nützlich, insbesondere bei digitalen Medien, die persönlich angeschaut werden. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.2.2 Synchronisation der AudiodeskriptionWenn IKT einen Mechanismus zur Wiedergabe von Audiodeskription hat, muss sie die Synchronisation zwischen dem akustischen/visuellen Inhalt und der entsprechenden Audiodeskription erhalten. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.2.3 Erhaltung der AudiodeskriptionWenn IKT Video mit synchronisiertem Audio überträgt, umwandelt oder aufzeichnet, muss sie die Audiodeskriptionsdaten so erhalten, dass sie in einer mit 7.2.1 und 7.2.2 konsistenten Weise wiedergegeben werden können. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
7.3.0 Bedienelemente für Untertitel und AudiodeskriptionWenn IKT hauptsächlich Material anzeigt, das Video mit zugehörigem Audioinhalt enthält, müssen Bedienelemente zur Aktivierung von Untertitelung und Audiodeskription dem Benutzer auf derselben Interaktionsebene (d. h. mit derselben Anzahl von Schritten bis zum Abschluss der Aufgabe) wie die primären Medien-Bedienelemente bereitgestellt werden. ANMERKUNG 1 Primäre Medien-Bedienelemente sind der Satz von Bedienelementen, die der Benutzer am häufigsten nutzt, um Medien zu steuern. ANMERKUNG 2 Produkte, die ein allgemeines Hardware-Bedienelement zur Lautstärkeregelung haben, wie ein Telefon oder ein Laptop, das konfiguriert werden kann, um Videoinhalte mithilfe von Software anzuzeigen, dessen primärer Zweck jedoch ein anderer ist, bedürfen keiner entsprechenden Hardware-Bedienelemente für Untertitel und Beschreibungen; Software-Bedienelemente oder Hardware-Bedienelemente, die durch Software abgebildet werden, würde jedoch auf derselben Interaktionsebene sein müssen. ANMERKUNG 3 Es hat sich für IKT bewährt, zusätzliche Bedienelemente zu integrieren, die dem Benutzer ermöglichen, auszuwählen, ob Untertitel oder die Audiodeskription standardmäßig ein- oder ausgeschaltet sind. nicht im EinsatzKeine Video-/Audio-Wiedergabe mit Untertiteln oder Audiodeskription im Dashboard vorhanden.EN 301 549 ↗
11.7.0 BenutzerpräferenzenWenn Software nicht dafür konzipiert wurde, von ihrer Plattform isoliert zu sein, und eine Benutzungsschnittstelle bereitstellt, muss diese Benutzungsschnittstelle die Werte der Benutzerpräferenzen für Plattformeinstellungen für Maßeinheiten, Farbe, Kontrast, Schriftart, Schriftgröße und Fokuszeiger einhalten, außer wenn sie von dem Benutzer überschrieben werden. ANMERKUNG 1 Software, die von den zugrundeliegenden Plattformen isoliert ist, hat keinen Zugriff auf die Benutzervorgaben auf der Plattform und kann diese deshalb nicht beachten. ANMERKUNG 2 Bei Web-Inhalten ist die zugrundeliegende Plattform der Benutzeragent. ANMERKUNG 3 Dies schließt nicht aus, dass die Software zusätzliche Werte für eine Einstellung hat, solange es einen Modus gibt, in dem sich die Anwendung an die Systemeinstellungen hält, auch wenn diese eingeschränkter sind. JaDas Dashboard respektiert Benutzerpräferenzen der Plattform (z. B. Schriftgröße, Kontrastmodus).EN 301 549 ↗
11.8.1 InhaltstechnologieAutorenwerkzeuge müssen insoweit konform zu 11.8.2 bis 11.8.5 sein, dass Informationen, die für die Barrierefreiheit erforderlich sind, von dem Format unterstützt werden, das für die Ausgabe des Autorenwerkzeugs verwendet wird. nicht im EinsatzDas PKI Server Dashboard ist kein Autorenwerkzeug.EN 301 549 ↗
11.8.2 Erstellung barrierefreier InhalteAutorenwerkzeuge müssen die Erstellung von Inhalten ermöglichen und anleiten, der zu Abschnitt 9 (Webinhalte) oder Abschnitt 10 (Nicht-Webinhalte) konform ist, soweit anwendbar. ANMERKUNG Autorenwerkzeuge dürfen sich auf zusätzliche Werkzeuge stützen, wenn die Konformität mit bestimmten Anforderungen von einem einzelnen Werkzeug nicht erreicht werden kann. Ein Videobearbeitungswerkzeug z. B. kann die Erstellung von Videodateien für die Verbreitung über Fernsehrundfunk und das Web ermöglichen, die Erstellung von Untertiteldateien für unterschiedliche Formate kann jedoch durch ein anderes Werkzeug bereitgestellt werden. nicht im EinsatzDas PKI Server Dashboard ist kein Autorenwerkzeug.EN 301 549 ↗
11.8.3 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei UmwandlungenWenn das Autorenwerkzeug Umwandlungen zur Neustrukturierung oder Neukodierung anbietet, müssen Barrierefreiheitsinformationen in der Ausgabe beibehalten werden, wenn gleichwertige Mechanismen in der Inhaltstechnologie der Ausgabe vorhanden sind. ANMERKUNG 1 Bei Umwandlungen zur Neustrukturierung bleibt die Inhaltstechnologie die gleiche, aber strukturelle Merkmale des Inhalts werden geändert (z. B. Ausrichten von Tabellen, Aufteilen eines Dokuments in Seiten). ANMERKUNG 2 Bei Umwandlungen zur Neucodierung wird die Technologie, die zur Codierung des Inhalts eingesetzt wird, geändert. nicht im EinsatzDas PKI Server Dashboard ist kein Autorenwerkzeug.EN 301 549 ↗
11.8.4 ReparaturunterstützungWenn die Funktion eines Autorenwerkzeugs zur Prüfung der Barrierefreiheit erkennen kann, dass Inhalte eine Anforderung aus Abschnitt 9 (Web) oder Abschnitt 10 (Nicht-Web-Dokumente) soweit anwendbar nicht erfüllen, muss das Autorenwerkzeug Reparaturvorschläge bereitstellen. ANMERKUNG Dies schließt keine automatische und halbautomatische Reparatur aus, die für viele Arten von Barrierefreiheitsproblemen von Inhalten möglich (und empfehlenswert) ist. nicht im EinsatzDas PKI Server Dashboard ist kein Autorenwerkzeug.EN 301 549 ↗
11.8.5 VorlagenWenn ein Autorenwerkzeug Vorlagen zur Verfügung stellt, muss mindestens eine Vorlage, die die Erstellung von Inhalten unterstützt, welche konform zu den Anforderungen in Abschnitt 9 (Web) oder Abschnitt 10 (Nicht-Web-Dokumente) sind, soweit anwendbar, verfügbar und als solche gekennzeichnet sein. nicht im EinsatzDas PKI Server Dashboard ist kein Autorenwerkzeug.EN 301 549 ↗
12.1.1 Barrierefreiheits – und KompatibilitätsfunktionenIn der Produktdokumentation, die zusammen mit der IKT bereitgestellt wird, egal, ob separat oder in die IKT eingebettet, müssen die Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen der IKT aufgeführt und deren Nutzung erklärt werden. ANMERKUNG 1 Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen umfassen Barrierefreiheitsfunktionen, die integriert sind, und Barrierefreiheitsfunktionen, die Kompatibilität mit Assistenztechnologie bereitstellen. ANMERKUNG 2 Es hat sich bewährt, WebSchemas/Accessibility 2.0 [i.38] zu nutzen, um Metadaten zur Barrierefreiheit der IKT bereitzustellen. ANMERKUNG 3 Die Erklärung zur Barrierefreiheit und Hilfeseiten sind beides Beispiele für die Bereitstellung von Produktinformationen. NeinDie Produktdokumentation listet Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen nicht vollständig auf. Behebung bis spätestens Februar 2027.EN 301 549 ↗
12.1.2 Barrierefreie DokumentationDie zusammen mit der IKT bereitgestellte Produktdokumentation muss in mindestens einem der folgenden elektronischen Formate verfügbar gemacht werden: a) einem Webformat, das konform zu den Anforderungen von Abschnitt 9 ist; oder b) einem Nicht-Web-Format, das konform zu den Anforderungen von Abschnitt 10 ist. ANMERKUNG 1 Dies schließt nicht die Möglichkeit des Bereitstellens der Produktdokumentation in anderen Formaten (elektronisch, gedruckt oder auditiv) aus, welche nicht barrierefrei sind. ANMERKUNG 2 Dies schließt auch nicht die Möglichkeit des Bereitstellens alternativer Formate aus, welche auf die Erfordernisse bestimmter Benutzergruppen ausgerichtet sind (z. B. Braille-Dokumente für blinde Personen oder leicht lesbare Informationen für Personen mit eingeschränkten kognitiven, Sprach- und Lernfähigkeiten). ANMERKUNG 3 Wenn Dokumentation in die IKT eingebunden ist, unterliegt die Dokumentation den Anforderungen zur Barrierefreiheit in dem vorliegenden Dokument. ANMERKUNG 4 Ein Benutzeragent, der automatische Medienumwandlung unterstützt, wäre für das Verbessern der Barrierefreiheit förderlich. NeinDie Produktdokumentation ist derzeit nicht vollständig in einem barrierefreien Format verfügbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.EN 301 549 ↗
12.2.2 Informationen zu Barrierefreiheits- und KompatibilitätsfunktionenIKT unterstützende Dienstleistungen müssen Informationen zu den Barrierefreiheits- und Kompatibilitäts- funktionen, die in der Produktdokumentation genannt sind, bereitstellen. ANMERKUNG Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen umfassen Barrierefreiheitsfunktionen, die integriert sind, und Barrierefreiheitsfunktionen, die Kompatibilität mit Assistenztechnologie bereitstellen. NeinSupportleistungen bieten derzeit keine vollständigen Informationen zu Barrierefreiheitsfunktionen. Behebung bis spätestens Februar 2027.EN 301 549 ↗
12.2.3 Effektive KommunikationIKT unterstützende Dienstleistungen müssen den Kommunikationserfordernissen von Personen mit Behinderungen entweder direkt oder durch Weiterleitung an eine Fachstelle nachkommen. JaSupportleistungen können Kommunikationserfordernisse von Personen mit Behinderungen bedienen.EN 301 549 ↗
12.2.4 Barrierefreie DokumentationDokumentation, die durch unterstützende Dienstleistungen bereitgestellt wird, muss in mindestens einem der folgenden elektronischen Formate verfügbar gemacht werden: a) einem Webformat, das konform zu Abschnitt 9 ist; oder b) einem Nicht-Web-Format, das konform zu Abschnitt 10 ist. ANMERKUNG 1 Dies schließt nicht die Möglichkeit der Bereitstellung der Dokumentation in anderen Formaten (elektronisch oder gedruckt) aus, welche nicht barrierefrei sind. ANMERKUNG 2 Dies schließt auch nicht die Möglichkeit der Bereitstellung alternativer Formate aus, welche auf die Erfordernisse bestimmter Benutzergruppen ausgerichtet sind (z. B. Braille-Dokumente für blinde Personen oder leicht lesbare Informationen für Personen mit eingeschränkten kognitiven, Sprach- und Lernfähigkeiten). ANMERKUNG 3 Wenn die unterstützende Dokumentation in die IKT eingebunden ist, unterliegt die Dokumentation den Anforderungen zur Barrierefreiheit in dem vorliegenden Dokument. ANMERKUNG 4 Ein Benutzeragent, der die automatische Medienumwandlung unterstützt, wäre für die Verbesserung der Barrierefreiheit förderlich. NeinDokumentation der unterstützenden Dienstleistungen ist nicht vollständig in barrierefreiem Format verfügbar. Behebung bis spätestens Februar 2027.EN 301 549 ↗